NEU: Solaranlagen Pflicht NRW
Die maßgebliche Rechtsgrundlage ist die Solaranlagen Verordnung Nordrhein Westfalen (SAN-VO NRW) vom 6. Juni 2024, die auf Grundlage des § 42a der Landesbauordnung 2018 erlassen wurde. Diese Verordnung ist am 19. Juni 2024 in Kraft getreten.
Seit 2025 müssen Dächer von Wohngebäuden in Nordrhein Westfalen (NRW) Kreis Unna schrittweise mit einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) ausgestattet werden. Hier sind die genauen Details:
Zeitlicher Rahmen der Einführung
Neue Wohngebäude im Kreis Unna:
Die PV-Pflicht gilt für alle neuen Wohngebäude, für die der Bauantrag nach dem 1. Januar 2025 eingereicht wird.
Bestehende Gebäude (Dachsanierung): Für Bestandsgebäude tritt die Solar-Pflicht ab dem 1. Januar 2026 in Kraft. Allerdings nur, wenn eine komplette Erneuerung der Dacheindeckung vorgenommen wird. Das bedeutet: Falls Sie Ihr Dach nach diesem Stichtag komplett neu eindecken lassen, müssen Sie eine Photovoltaikanlage installieren. Außerdem muss diese mindestens 30% der Dachfläche abdecken.
Nicht-Wohngebäude: Für neue Nicht-Wohngebäude gilt die Photovoltaik–Pflicht bereits seit dem 1. Januar 2024.
Umfang und Anforderungen im Kreis Unna
Mindestgröße der Dachfläche: Die PV-Pflicht greift in der Regel ab einer Dachfläche von mindestens 50 Quadratmetern.
Abdeckung/Leistung:
Neubauten: Mindestens 30 % der Dachfläche müssen mit Photovoltaik-Anlagen belegt werden.
Bestandsgebäude (nach Dachsanierung): Mindestens 30 % der Dachfläche müssen belegt werden.
Alternativ für Bestandsgebäude mit bis zu 10 Wohneinheiten:
Es gibt Pauschalwerte, die sich nach der Anzahl der Wohneinheiten richten:
3 kWp für Ein- und Zweifamilienhäuser.
4 kWp für Mehrfamilienhäuser mit 3 bis 5 Wohneinheiten.
8 kWp für Mehrfamilienhäuser mit 6 bis 10 Wohneinheiten.
Alternative Erfüllung: Die Pflicht kann auch durch die Installation einer Solarthermieanlage anstelle einer Solar-Anlage erfüllt werden. Auch gemietete Solaranlagen sind zulässig.
„PV-ready“-Pflicht: Neubauten müssen so errichtet werden, dass eine spätere Installation einer PV-Anlage problemlos möglich ist. Auch wenn die direkte Installation noch nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Ausnahmen:
Ungeeignete oder unwirtschaftliche Dachflächen: Die Pflicht entfällt, wenn die Dachfläche technisch ungeeignet ist (z.B. ungünstige Ausrichtung, statische Probleme) oder wenn die Installation unwirtschaftlich wäre. Folglich liegt eine Unwirtschaftlichkeit vor, wenn sich die Amortisationszeit der PV-Anlage auf über 25 Jahre erstreckt oder wenn die Kosten für bauliche Maßnahmen 70 % der Systemkosten übersteigen.
Kleine Gebäude: Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche sind ausgenommen.
Norddächer (Bestand): Für Bestandsgebäude kann eine Ausnahme gelten, wenn das Dach ausschließlich nach Norden ausgerichtet ist.
Spezielle Dacheindeckungen: Ausnahmen bestehen auch für Dächer mit Verglasung, anderen lichtdurchlässigen Materialien, Reet, Stroh oder Holz.
Haben Sie weitere Fragen zu spezifischen Aspekten der Solarpflicht oder möchten Sie wissen, wie sich das auf Ihre individuelle Situation auswirken könnte? Holen sie sich einen kostenlosen Beratungstermin.

