Solaranlagen Pflicht NRW seit 2025
Die maßgebliche Rechtsgrundlage ist die Solaranlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen (SAN-VO NRW) vom 6. Juni 2024, die auf Grundlage des § 42a der Landesbauordnung 2018 erlassen wurde. Diese Verordnung ist am 19. Juni 2024 in Kraft getreten.
Ab 2025 müssen Dächer von Wohngebäuden in Nordrhein-Westfalen (NRW) schrittweise mit einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) ausgestattet werden. Hier sind die genauen Details:
Zeitlicher Rahmen der Einführung
Neue Wohngebäude: Die PV-Pflicht gilt für alle neuen Wohngebäude, für die der Bauantrag nach dem 1. Januar 2025 eingereicht wird.
Bestehende Gebäude (Dachsanierung): Für Bestandsgebäude tritt die PV-Pflicht ab dem 1. Januar 2026 in Kraft, allerdings nur, wenn eine komplette Erneuerung der Dacheindeckung vorgenommen wird. Das bedeutet: Falls Sie Ihr Dach nach diesem Stichtag komplett neu eindecken lassen, müssen Sie voraussichtlich eine PV-Anlage installieren.
Nicht-Wohngebäude: Für neue Nicht-Wohngebäude gilt die PV-Pflicht bereits seit dem 1. Januar 2024.
Umfang und Anforderungen
Mindestgröße der Dachfläche: Die PV-Pflicht greift in der Regel ab einer Dachfläche von mindestens 50 Quadratmetern.
Abdeckung/Leistung:
Neubauten: Mindestens 30 % der Bruttodachfläche müssen mit PV- oder Solarthermieanlagen belegt werden.
Bestandsgebäude (nach Dachsanierung): Mindestens 30 % der Nettodachfläche müssen belegt werden.
Alternativ für Bestandsgebäude mit bis zu 10 Wohneinheiten:
Es gibt Pauschalwerte, die sich nach der Anzahl der Wohneinheiten richten:
3 kWp für Ein- und Zweifamilienhäuser.
4 kWp für Mehrfamilienhäuser mit 3 bis 5 Wohneinheiten.
8 kWp für Mehrfamilienhäuser mit 6 bis 10 Wohneinheiten.
Alternative Erfüllung: Die Pflicht kann auch durch die Installation einer Solarthermieanlage anstelle einer PV-Anlage erfüllt werden. Auch gemietete Solaranlagen sind zulässig.
„PV-ready“-Pflicht: Neubauten müssen so errichtet werden, dass eine spätere Installation einer PV-Anlage problemlos möglich ist, auch wenn die direkte Installation noch nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Ausnahmen:
Ungeeignete oder unwirtschaftliche Dachflächen: Die Pflicht entfällt, wenn die Dachfläche technisch ungeeignet ist (z.B. ungünstige Ausrichtung, statische Probleme) oder wenn die Installation unwirtschaftlich wäre. Unwirtschaftlichkeit liegt vor, wenn sich die Amortisationszeit der PV-Anlage auf über 25 Jahre erstreckt oder wenn die Kosten für bauliche Maßnahmen 70 % der Systemkosten übersteigen.
Kleine Gebäude: Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche sind ausgenommen.
Norddächer (Bestand): Für Bestandsgebäude kann eine Ausnahme gelten, wenn das Dach ausschließlich nach Norden ausgerichtet ist.
Spezielle Dacheindeckungen: Ausnahmen bestehen auch für Dächer mit Verglasung, anderen lichtdurchlässigen Materialien, Reet, Stroh oder Holz.
Haben Sie weitere Fragen zu spezifischen Aspekten der Solarpflicht oder möchten Sie wissen, wie sich das auf Ihre individuelle Situation auswirken könnte?

