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Solaranlagen Pflicht in NRW 2026

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Photovoltaik-Pflicht NRW 2026

Photovoltaik-Pflicht NRW 2026: Das müssen Hausbesitzer bei der Dachsanierung wissen

Ab dem 1. Januar 2026 verschärft Nordrhein-Westfalen die Regeln für den Klimaschutz: Die Photovoltaik-Pflicht NRW weitet sich auf den Bestand aus. Wer sein Dach umfassend saniert, ist künftig gesetzlich verpflichtet, eine Solaranlage zu installieren. Doch für wen gilt die Solarpflicht genau, welche Mindestgrößen sind vorgeschrieben und welche Ausnahmen bewahren Eigentümer vor unnötigen Kosten? In diesem Ratgeber erfahren Sie alles zur aktuellen Solaranlagen-Verordnung (SAN-VO NRW) und wie Sie Ihr Sanierungsprojekt rechtssicher planen.

Neue Wohngebäude im Kreis Unna: 

Die PV-Pflicht gilt für alle neuen Wohngebäude, für die der Bauantrag nach dem 1. Januar 2025 eingereicht wird.

Bestehende Gebäude (Dachsanierung): Für Bestandsgebäude besteht die Solar-Pflicht seit dem 1. Januar 2026. Allerdings nur, wenn eine komplette Erneuerung der Dacheindeckung vorgenommen wird. Das bedeutet: Falls Sie Ihr Dach nach diesem Stichtag komplett neu eindecken lassen, müssen Sie eine Photovoltaikanlage installieren. Außerdem muss diese mindestens 30% der Dachfläche abdecken.

Nicht-Wohngebäude: Für neue Nicht-Wohngebäude gilt die PhotovoltaikPflicht bereits seit dem 1. Januar 2024.

Umfang und Anforderungen im Kreis Unna

Mindestgröße der Dachfläche: Die PV-Pflicht greift in der Regel ab einer Dachfläche von mindestens 50 Quadratmetern.

Abdeckung/Leistung:

  • Neubauten: Mindestens 30 % der Dachfläche müssen mit Photovoltaik-Anlagen belegt werden.
  • Bestandsgebäude (nach Dachsanierung): Mindestens 30 % der Dachfläche müssen belegt werden.
  • Alternativ für Bestandsgebäude mit bis zu 10 Wohneinheiten:
  • Es gibt Pauschalwerte, die sich nach der Anzahl der Wohneinheiten richten:
  • 3 kWp für Ein- und Zweifamilienhäuser.
  • 4 kWp für Mehrfamilienhäuser mit 3 bis 5 Wohneinheiten.
  • 8 kWp für Mehrfamilienhäuser mit 6 bis 10 Wohneinheiten.
  • Alternative Erfüllung: Die Pflicht kann auch durch die Installation einer Solarthermieanlage anstelle einer Solar-Anlage erfüllt werden. Auch gemietete Solaranlagen sind zulässig.

„PV-ready“-Pflicht: Neubauten müssen so errichtet werden, dass eine spätere Installation einer PV-Anlage problemlos möglich ist. Auch wenn die direkte Installation noch nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Ausnahmen:

Ungeeignete oder unwirtschaftliche Dachflächen: Die Pflicht entfällt, wenn die Dachfläche technisch ungeeignet ist (z.B. ungünstige Ausrichtung, statische Probleme) oder wenn die Installation unwirtschaftlich wäre. Folglich liegt eine Unwirtschaftlichkeit vor, wenn sich die Amortisationszeit der PV-Anlage auf über 25 Jahre erstreckt oder wenn die Kosten für bauliche Maßnahmen 70 % der Systemkosten übersteigen.

  • Kleine Gebäude: Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche sind ausgenommen.
  • Norddächer (Bestand): Für Bestandsgebäude kann eine Ausnahme gelten, wenn das Dach ausschließlich nach Norden ausgerichtet ist.
  • Spezielle Dacheindeckungen: Ausnahmen bestehen auch für Dächer mit Verglasung, anderen lichtdurchlässigen Materialien, Reet, Stroh oder Holz.

Haben Sie weitere Fragen zu spezifischen Aspekten der Solarpflicht oder möchten Sie wissen, wie sich das auf Ihre individuelle Situation auswirken könnte? Holen sie sich einen kostenlosen Beratungstermin.

Bild von Dipl. Ing. Michael Guthofer

Dipl. Ing. Michael Guthofer

Gründer und Geschäftsführer bei GSMsolar

„Seit fast 20 Jahren begleite ich Hausbesitzer auf dem Weg in die Energieunabhängigkeit. Mein Anspruch bei GSMsolar ist es, nicht einfach nur Solarmodule zu empfehlen, sondern ihnen die wirtschaftlichste und sinnvollste Lösung für Ihr Eigenheim zu bieten. Ich glaube daran, dass echte Energiewende nur funktioniert, wenn sie sich auch für ihren Geldbeutel lohnt.“